Unser Notariat berät Sie bei der Gründung Ihrer Stiftung in Luzern und der ganzen Schweiz und nimmt die öffentliche Beurkundung vor.
Die Stiftung kann als Rechtsgeschäft unter Lebenden, d.h. zu Lebzeiten des Stifters, oder als Verfügung von Todes wegen errichtet werden. Wird die Stiftung zu Lebzeiten des Stifters errichtet, bedarf es hierzu einer öffentlichen Beurkundung. Soll die Stiftung erst nach dem Ableben des Stifters errichtet werden, kann dies der Stifter in einer eigenhändigen oder öffentlichen letztwilligen Verfügung bzw. in einem Erbvertrag entsprechend vorsehen. Unsere Notare beraten Sie umfassend und nehmen die notwendigen öffentlichen Beurkundungen vor. Der Sitz der Stiftung braucht dabei nicht im Kanton Luzern zu sein.
Die Stiftungsstatuten als Ausdruck des Stifterwillens bilden das Grundgerüst der Stiftung und haben massgeblichen Einfluss auf ihr Gedeihen. Unser Notariat berät Sie gerne bei der Umsetzung Ihres Stifterwillens sowie bei der Ausarbeitung der Stiftungsstatuten und allfälliger Stiftungsreglemente.
Bei der Gründung einer Stiftung sind immer auch verschiedene Behörden involviert. Unsere Notare des Kantons Luzern übernehmen schweizweit die Kommunikation mit den Handelsregisterämtern, den Stiftungsaufsichtsbehörden und den Steuerbehörden.